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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen die "Republik Österreich" (richtig: den Bund) wegen Rückübereignung von eingezogenen Medienstücken nach aufhebendem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen RechtswegRechtssatz
Auch dann, wenn - wie hier - die Übereignung von Gegenständen in der Gewahrsame des Antragstellers begehrt wird, wird ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht.
Bei diesem vermögensrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe von Sachen handelt es sich um einen solchen, der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist.
Die Vorschrift des §444 Abs1 und Abs2 StPO eröffnet auch dem Kläger im gegenständlichen Verfahren, der seinem eigenen Vorbringen zufolge im Oktober 1986 das Medienunternehmen "FORVM" einschließlich sämtlicher aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.05.84 eingezogener Medienstücke des periodischen Medienwerkes "FORVM" vom 20.04.83 käuflich erworben hat, die Möglichkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:A6.1994Dokumentnummer
JFR_10049370_94A00006_01