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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0408Rechtssatz
§ 1a Abs 2 Wr ParkometerG nennt lediglich den Mindestinhalt jeder Auskunft, besagt jedoch nicht, daß bereits dieser Mindestinhalt in jedem Fall zur Erfüllung der in § 1a Abs 1 Wr ParkometerG festgelegten Pflicht zur Auskunftserteilung, WEM das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug überlassen wurde, hinreicht. Was hiezu über das Mindestmaß hinaus notwendig ist (Hinweis E 24.2.1997, 95/17/0187, 95/17/0461, 96/17/0005), ergibt sich aus den Umständen des jeweiligen Falles. Da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, was auch für die Bekanntgabe jener Individualisierungsmerkmale gilt, deren Angabe nach dem Sinn und Zweck des § 1a Wr ParkometerG zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170332.X01Im RIS seit
26.11.2001