RS Vwgh 1997/3/17 95/17/0019

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Geht die Vorstellungsbehörde auf die Vorstellungsbehauptung, es lägen für den Verrechnungszeitraum bereits rechtskräftige Abgabenbescheide vor, mit denen "andere Wassergebühren" vorgeschrieben worden seien als mit den mit Vorstellung bekämpften Abgabenbescheiden, in der Begründung des Vorstellungsbescheides nicht ein, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits entschiedene Sache vorliegt. Die Vorstellungsbehörde hat ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995170019.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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