Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Geht die Vorstellungsbehörde auf die Vorstellungsbehauptung, es lägen für den Verrechnungszeitraum bereits rechtskräftige Abgabenbescheide vor, mit denen "andere Wassergebühren" vorgeschrieben worden seien als mit den mit Vorstellung bekämpften Abgabenbescheiden, in der Begründung des Vorstellungsbescheides nicht ein, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits entschiedene Sache vorliegt. Die Vorstellungsbehörde hat ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995170019.X02Im RIS seit
11.07.2001