RS Vwgh 1997/3/17 97/10/0026

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/01/27 96/10/0249 1

Stammrechtssatz

Die bloße, durch nichts untermauerte Behauptung, die abgelehnten Mitglieder des VwGH hätten sich in früheren Verfahren unsachlich verhalten, vermag das Vorliegen von Befangenheitsgründen nicht aufzuzeigen (Hinweis B 13.4.1994, 94/12/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100026.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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