RS Vwgh 1997/3/17 96/10/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1997
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0078

Rechtssatz

Dem letzten Halbsatz des § 6 Abs 4 NÖ NatSchG 1977 kommt nicht die Bedeutung zu, daß die Behörde im Verfahren über die nachträgliche Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung den Antragsteller anzuleiten hätte, wie die Gestaltung des von ihm ohne Bewilligung ausgeführten Objektes abzuändern wäre, um Versagungsgründe zu beseitigen (Hinweis EB E 13.5.1985, 84/10/0064; Hinweis E 14.6.1993, 92/10/0115, Hinweis EB E 20.9.1993, 92/10/0395, 92/10/0450, Hinweis E 9.9.1996, 95/10/0269).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100077.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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