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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Entzug der Lenkerberechtigung gemäß §75 Abs2b KFG 1967 und Anordnung einer Nachschulung gemäß §64a Abs2 KFG 1967.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß "dringende öffentliche Interessen ... offenkundig nicht entgegen(stehen)" und er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung durch Ablegen der Fahrprüfungen nachgewiesen habe.
Der Antragsteller hat es verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2004.1995Dokumentnummer
JFR_10049296_95B02004_01