RS Vfgh 1995/7/4 B2004/95

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Entzug der Lenkerberechtigung gemäß §75 Abs2b KFG 1967 und Anordnung einer Nachschulung gemäß §64a Abs2 KFG 1967.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß "dringende öffentliche Interessen ... offenkundig nicht entgegen(stehen)" und er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung durch Ablegen der Fahrprüfungen nachgewiesen habe.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2004.1995

Dokumentnummer

JFR_10049296_95B02004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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