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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs 1 Stmk KanalabgabenG 1955 wie auch aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich, daß bei der Berechnung der Abgabe Wirtschaftsgebäude (diese sind ohnehin nur hinsichtlich der Grundfläche des Gebäudes, ungeachtet der Geschoßzahl einzurechnen) jedenfalls und ungeachtet der Frage, ob sie tastsächlich an den Kanal angeschlossen sind, zu berücksichtigen sind. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berechnungsmethode nach § 4 Abs 1 Stmk KanalabgabenG 1955 im Hinblick auf den Gleichheitssatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170087.X01Im RIS seit
20.11.2000