RS Vwgh 1997/3/18 97/08/0040

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/08/0041 97/08/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/05 95/08/0191 1

Stammrechtssatz

§ 49 Abs 1 AlVG kann nicht entnommen werden, daß die (die gesetzliche Verpflichtung nach § 49 Abs 1 erster Satz AlVG konkretisierende) Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig ist, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Danach besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080040.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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