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L22008 Landesbedienstete VorarlbergNorm
ASVG §13;Rechtssatz
Die Regelung der Versicherungszugehörigkeit als solcher steht ebensowenig zur "Disposition" des Landesgesetzgebers und es steht diesem ebensowenig zu, sich über die bundesgesetzlichen Vorschriften, in denen die Versicherungszugehörigkeit geregelt ist, "hinwegzusetzen", wie dies in bezug auf die Parteien eines mit einem privaten Dienstgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrages zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080174.X03Im RIS seit
27.02.2002