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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
In einer rechtswidrigen Verweigerung des Zutrittes zur Augenscheinsverhandlung liegt zwar ein Umstand, der den Nachbarn an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen hindert, doch steht ihm die Möglichkeit offen, durch die fristgerechte Erhebung schriftlicher Einwendungen Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu erlangen und das mit seiner Beschwerde nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG angestrebte Rechtsschutzziel im Verwaltungsverfahren auszutragen (hier:
Eine Kenntnis der Vorgänge in der Augenscheinsverhandlung, insbesondere allfälliger von Sachverständigen erstatteter Gutachten, ist zur Erhebung von Einwendungen nicht erforderlich, weil es zur wirksamen Erhebung von Einwendungen keiner näheren Begründung dafür bedarf, warum die Verletzung des behaupteten subjektiven Rechtes befürchtet wird; Hinweis E 16.4.1985, VwSlg 11745 A/1985, vom UVS wurde die Maßnahmenbeschwerde gegen die Zutrittsverweigerung wegen der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes daher zu Recht zurückgewiesen; auf das Vorbringen der Bf, es hätte in der mündlichen Augenscheinsverhandlung bereits zur mündlichen Verkündung des Genehmigungsbescheides und zu einem Rechtsmittelverzicht der Genehmigungswerberin kommen können, wodurch ihnen die Möglichkeit zur Erhebung nachträglicher Einwendungen iSd § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 abgeschnitten worden wäre, brauchte nicht eingegangen zu werden, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorlag).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040231.X02Im RIS seit
20.11.2000