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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Vorschreibung einer Standortabgabe für 1993 (Nö StandortabgabeG 1992).
Die Vorschreibung der konkreten Abgabenschuld bezieht sich auf das Jahr 1993. Weder die von der antragstellenden Gesellschaft für ihre Interessenlage begründend ins Treffen geführte mangelnde Konkurrenzfähigkeit, noch die "unzumutbare Wettbewerbsverzerrung" können durch die genannte, auf die Vergangenheit bezogene Abgabenvorschreibung bewirkt werden. Auch ein konfiskatorischer Charakter ist angesichts der Höhe der Abgabenschuld nicht zu erkennen, zumal die antragstellende Gesellschaft keine näheren Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat, gleichzeitig aber die eigene Zahlungsfähigkeit außer Streit stellt. Soweit die Argumente aber für zukünftige Abgabenvorschreibungen gelten sollen, können sie von vornherein nicht dazu dienen, einer Beschwerde gegen einen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der sich auf eine frühere Abgabenvorschreibung bezieht.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2003.1995Dokumentnummer
JFR_10049295_95B02003_01