RS Vfgh 1995/7/5 B2003/95

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Vorschreibung einer Standortabgabe für 1993 (Nö StandortabgabeG 1992).

Die Vorschreibung der konkreten Abgabenschuld bezieht sich auf das Jahr 1993. Weder die von der antragstellenden Gesellschaft für ihre Interessenlage begründend ins Treffen geführte mangelnde Konkurrenzfähigkeit, noch die "unzumutbare Wettbewerbsverzerrung" können durch die genannte, auf die Vergangenheit bezogene Abgabenvorschreibung bewirkt werden. Auch ein konfiskatorischer Charakter ist angesichts der Höhe der Abgabenschuld nicht zu erkennen, zumal die antragstellende Gesellschaft keine näheren Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat, gleichzeitig aber die eigene Zahlungsfähigkeit außer Streit stellt. Soweit die Argumente aber für zukünftige Abgabenvorschreibungen gelten sollen, können sie von vornherein nicht dazu dienen, einer Beschwerde gegen einen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der sich auf eine frühere Abgabenvorschreibung bezieht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2003.1995

Dokumentnummer

JFR_10049295_95B02003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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