RS Vwgh 1997/3/18 93/14/0235

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z5;
EStG 1972 §7;
EStG 1988 §113 Abs1;
EStG 1988 §114 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Zufolge der Übergangsbestimmung des § 113 Abs 1 EStG 1988, die auch für die Bewertung von Einlagen gilt (Hinweis ErläutRV 621 BlgNR, 17.GP) ist für die Bewertung einer Nutzungseinlage (hier: das Haus wurde bereits am Schluß des letzten vor dem 1.1.1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu 18 Prozent betrieblich genutzt) von den Wertansätzen des § 6 Z 5 EStG 1972 auszugehen. Der Begriff "Betriebsvermögen" in § 113 Abs 1 EStG 1988 ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen, weil der Gesetzgeber mit dieser Übergangsbestimmung erkennbar die Absicht verfolgt, generell keine Neubewertung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die AfA herbeizuführen (Hinweis ErläutRV zu § 113 EStG 1988). Dies steht auch im Einklang mit § 114 Abs 4 EStG 1988, demzufolge bei den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis § 2 Abs 3 Z 7 EStG 1988 durch § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 keine neue Bemessungsgrundlage begründet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140235.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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