RS Vfgh 1995/7/13 B1709/95

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Veröffentlicht am 13.07.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung Lenzing - März 1994", befristet auf drei Jahre ab tatsächlicher Aufnahme des Versuchsbetriebes unter Auflagen.

Das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung überwiegt das entgegenstehende Interesse der Antragsteller; dies insbesondere, weil der genehmigte Versuchsbetrieb gerade dazu dient, die für eine Entscheidung über die Anlagengenehmigung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu schaffen und festzustellen, ob und inwieweit die Antragsteller durch die Betriebsanlage gefährdet bzw belästigt werden. Auch zufolge den Ausführungen der Antragsteller ist nicht anzunehmen, daß die befürchtete Gesundheits- und Eigentumsgefährdung bereits durch den - befristeten - Versuchsbetrieb eintritt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1709.1995

Dokumentnummer

JFR_10049287_95B01709_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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