Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge
Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung Lenzing - März 1994", befristet auf drei Jahre ab tatsächlicher Aufnahme des Versuchsbetriebes unter Auflagen.
Das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung überwiegt das entgegenstehende Interesse der Antragsteller; dies insbesondere, weil der genehmigte Versuchsbetrieb gerade dazu dient, die für eine Entscheidung über die Anlagengenehmigung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu schaffen und festzustellen, ob und inwieweit die Antragsteller durch die Betriebsanlage gefährdet bzw belästigt werden. Auch zufolge den Ausführungen der Antragsteller ist nicht anzunehmen, daß die befürchtete Gesundheits- und Eigentumsgefährdung bereits durch den - befristeten - Versuchsbetrieb eintritt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1709.1995Dokumentnummer
JFR_10049287_95B01709_01