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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der innere Entschluß des Abgabepflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Abgabepflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonderes Gewicht darauf zu legen sein, daß auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Abgabepflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist. Entsprechendes gilt für die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Betätigung in der Vorbereitungsphase. Vorsteuern können bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Abgabepflichtige Einnahmen iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige unternehmerische Tätigkeit aus noch der Umstand, daß er die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften ins Auge faßt. Es müssen über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände vorliegen, aufgrund derer mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht, daß eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird (Hinweis E 25.11.1986, 86/14/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140045.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008