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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs2;Rechtssatz
Nach Eintritt der (von Amts wegen wahrzunehmenden) Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs 2 ASVG ist eine Einforderung festgestellter Beitragsschulden sowie festgestellter Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze durch die Gebietskrankenkasse unzulässig und bewirkt daher eine auf einer solchen unzulässigen Einforderung beruhende zwangsweise Einbringung dieser Schulden (anders als eine vom Beitragsschuldner selbst freiwillig vorgenommene Zahlung), daß es sich hiebei um zu Ungebühr entrichtete Beiträge bzw Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze iSd § 69 Abs 1 ASVG, § 83 ASVG handelt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080098.X02Im RIS seit
11.07.2001