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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Mit der Verweigerung der Zulassung zur Augenscheinsverhandlung wird keineswegs im Ergebnis endgültig über formalrechtliche Rechtsverhältnisse, nämlich die Parteistellung eines Nachbarn, entschieden, weil für den Fall, daß ein Nachbar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert war, § 356 Abs 3 GewO 1994 einen besonderen Rechtsbehelf zur Erlangung seiner Parteistellung vorsieht. Damit erweist sich aber auch im Verfahren über die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 356 Abs 1 GewO 1994 eine Entscheidung über die Zulassung zur Teilnahme an der mündlichen Augenscheinsverhandlung lediglich als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung, die gemäß § 63 Abs 2 AVG selbständig nicht anfechtbar ist (Hinweis B 28.3.1989, 89/04/0028).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040237.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010