Ein "Vertragsangestellter" ist jeweils nur ein Dienstnehmer, für den kraft vertraglicher Vereinbarung (Verweisung) und mit den Einschränkungen, die sich aus diesem Geltungsgrund etwa in bezug auf § 40 AngG ergeben, das AngG gilt. Die Vereinbarung einer bloß teilweisen Anwendung des AngG ist dem ebensowenig gleichzuhalten wie eine ohne Verweisung auf das AngG getroffene Regelung des Beschäftigungsverhältnisses, die mit den Vorschriften des Angestelltengesetzes zwar in den wesentlichen Zügen, aber nicht im einzelnen übereinstimmt. Den Grenzfall bildet in der zuletzt genannten Hinsicht die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Verweisung auf das AngG völlig gleich wie dieses zu regeln.