RS Vfgh 1995/7/17 B2119/95

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Veröffentlicht am 17.07.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Verlängerung einer mit Bescheid ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung von 18 Monaten um drei Monate gemäß §73 Abs2a KFG 1967.

Aus den Ausführungen geht nicht hervor, inwieweit dem Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid gegenwärtig ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, wurde doch durch den angefochtenen Bescheid die noch nicht einmal abgelaufene ursprüngliche "Entziehungszeit" verlängert und nicht etwa eine Nachschulung oder die Ablegung einer Prüfung angeordnet. Durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Änderung der Rechtsposition des Antragstellers bewirkt werden, weil der angefochtene Bescheid bloß eine durch einen anderen, nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid gesetzte, noch nicht abgelaufene Frist "um 3 Monate, das ist bis zum 30.03.96", verlängert. Der Antragsteller hat es daher verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2119.1995

Dokumentnummer

JFR_10049283_95B02119_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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