Es handelt sich um "im wesentlichen ununterbrochene Beschäftigungsverhältnisse", wenn vom Unterbrechungszeitraum der größte Teil auf die Hauptferien entfallen ist, die aber bei der Beurteilung eines diesbezüglichen Erweises nicht zu berücksichtigen sind (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0125).