RS VwGH Erkenntnis 1997/03/18 96/08/0146

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Rechtssatz

Es handelt sich um "im wesentlichen ununterbrochene Beschäftigungsverhältnisse", wenn vom Unterbrechungszeitraum der größte Teil auf die Hauptferien entfallen ist, die aber bei der Beurteilung eines diesbezüglichen Erweises nicht zu berücksichtigen sind (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0125).

Im RIS seit
18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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