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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 lite idF 1995/297;Rechtssatz
Weder aus dem - sich im sprachlichen "Graubereich" bewegenden - Text des § 12 Abs 6 lit e AlVG noch aus dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers ergibt sich, daß Arbeitslosigkeit vorliegt, wenn lediglich eine der beiden Maßgrößen (Einkommen, Umsatz) die in dieser Bestimmung genannte Grenze nicht übersteigt (mit näheren Ausführungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080167.X02Im RIS seit
18.10.2001