RS Vwgh 1997/3/18 96/04/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §359 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 93/04/0039 1

Stammrechtssatz

§ 359 Abs 4 GewO 1973 läßt sich nicht entnehmen, daß eine Berufung, die nicht im Rahmen des - gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 Parteistellung vermittelnden - erstinstanzlichen Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen ist. Vielmehr vermag selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht zu bewirken.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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