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L78000 ElektrizitätNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren gem § 4 EnergiewirtschaftsG haben auch diejenigen Grundstückseigentümer, auf deren Liegenschaft sich das Vorhaben bezieht, das Recht, Einwendungen gegen die Zulässigkeit dieses Vorhabens zu erheben (Hinweis E 21.5.1959, 1019, 1020/56 ua; anders VfGHSlg 3409/1958). Demjenigen, auf dessen Liegenschaftseigentum sich ein derartiges Projekt bezieht, kommt also das Recht zur Einwendung zu, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, das Projekt nur in der geplanten Art auszuführen (Hinweis E 24.10.1963, 1953/62, 2007-2010/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994040268.X02Im RIS seit
28.09.2001