RS Vwgh 1997/3/18 96/08/0097

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §230 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die Möglichkeit, rückwirkend (rückgerechnet von der Antragstellung) freiwillige Beiträge zu entrichten und so die Anspruchsvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch zum Stichtag herzustellen, begründet noch keinen Anspruch auf Richtigstellung des abweislichen Pensionsbescheides gem § 101 ASVG. Eine solche Richtigstellung könnte erst dann und insoweit erfolgen, als hervorkäme, daß freiwillige Beiträge tatsächlich wirksam entrichtet worden sind. Wirksam sind solche Beiträge, wenn sie nach dem Stichtag entrichtet wurden, gem § 230 Abs 2 lit a ASVG nur dann, wenn es sich um Beiträge für Zeiträume handelt, für welche die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080097.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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