RS Vfgh 1995/7/21 B1336/95

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §18 Abs1 und Abs2 Z1 FremdenG wegen mehrfacher Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls bzw Suchtgifthandels.

Der Verfassungsgerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen an der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers bestehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1336.1995

Dokumentnummer

JFR_10049279_95B01336_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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