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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Keine Folge
Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §18 Abs1 und Abs2 Z1 FremdenG wegen mehrfacher Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls bzw Suchtgifthandels.
Der Verfassungsgerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen an der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers bestehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1336.1995Dokumentnummer
JFR_10049279_95B01336_2_01