RS Vwgh 1997/3/18 96/08/0079

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §183 Abs1;

Rechtssatz

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit Auskunft darüber gibt, inwieweit eine Bewegungseinschränkung dazu führt, daß der von einer solchen Bewegungseinschränkung Betroffene in einem gewissen Sektor des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwendet werden kann, liegt dann, wenn sich zwar nicht der Leidenszustand des Betroffenen verändert hat, die geänderte medizinische Einschätzung aber auf geänderte Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzuführen ist, ein Anwendungsfall gemäß § 183 Abs 1 ASVG (und nicht gemäß § 101 ASVG) vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080079.X03

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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