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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit Auskunft darüber gibt, inwieweit eine Bewegungseinschränkung dazu führt, daß der von einer solchen Bewegungseinschränkung Betroffene in einem gewissen Sektor des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwendet werden kann, liegt dann, wenn sich zwar nicht der Leidenszustand des Betroffenen verändert hat, die geänderte medizinische Einschätzung aber auf geänderte Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzuführen ist, ein Anwendungsfall gemäß § 183 Abs 1 ASVG (und nicht gemäß § 101 ASVG) vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080079.X03Im RIS seit
11.12.2001