RS Vwgh 1997/3/18 96/08/0150

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;

Rechtssatz

Auch "tageweise Beschäftigungen", die die Arbeitslosenversicherungspflicht begründet haben, können die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs 4 AlVG idF 1993/817 rechtfertigen; dies dann, wenn dadurch im wesentlichen ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründet werden. Bei Beurteilung der Frage aber, ob durch solche tageweisen Beschäftigungen "im wesentlichen ununterbrochene

arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse" begründet werden, ist auf zwei Umstände Bedacht zu nehmen:

Erstens kommt es schon an sich bei der Prüfung der "Parallelität von Studium und

arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung" nicht auf eine Vollbeschäftigung (während der Normalarbeitszeit), sondern nur darauf an, daß die Beschäftigung die Arbeitslosenversicherungspflicht begründet, und zweitens und vor allem ist der für eine Ausnahme nach § 12 Abs 4 AlVG ganz allgemein maßgebende Gesichtspunkt des Erweises einer objektiven Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung durch die genannte Parallelität auch für die Lösung der Frage von Bedeutung, ob das Ausmaß der Intervalle zwischen den einzelnen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen noch ihre Zusammenrechnung für die Parallelitätsprüfung rechtfertigt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080150.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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