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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §39 idF 1992/416;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0156 E 15. November 2000Rechtssatz
Das Wesen der in § 39 AlVG geregelten Sondernotstandshilfe besteht darin, jenen Müttern (oder Vätern), die mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit für ihr Kind dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, nach Erschöpfung des Karenzurlaubsgeldes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes die Notstandshilfe unter Nachsicht von der sonst hiefür erforderlichen "Arbeitswilligkeit" zu gewähren. Gem § 39 Abs 3 AlVG müssen jedoch die übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe iSd § 33 Abs 2 lit a bis e AlVG erfüllt sein (Hinweis E 20.2.1992, 92/08/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080151.X01Im RIS seit
18.10.2001