RS Vwgh 1997/3/18 95/08/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
beobachten
merken

Index

L24008 Gemeindebedienstete Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §14 Abs1 Z2;
ASVG §14 Abs4;
GdBedG Vlbg 1988 §139 Abs1 idF 1994/028;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/18 95/08/0174 2 (hier: Eine von der Art der DIENSTLEISTUNG bewußt abstrahierende analoge Anwendung des § 14 Abs 1 Z 2 ASVG auf Bedienstete, auf die das Vlbg GdBedG kraft Vereinbarung anzuwenden ist, ist unzulässig)

Stammrechtssatz

Die "Gleichartigkeit" des "Kreises von Bediensteten" mit dem in § 14 Abs 1 Z 2 ASVG umschriebenen Personenkreis, die nach § 14 Abs 4 ASVG zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sollen, muß in bezug auf diejenigen Personen gegeben sein, die von bestimmten Entlohnungsschemata des VBG erfaßt werden. Daraus ergibt sich das gesetzliche Erfordernis eines Abstellens auf die Grenzziehung, die das VBG zwischen denjenigen Personen, die unter die in § 14 Abs 1 Z 2 ASVG aufgezählten Entlohnungsschemata fallen, einerseits und denjenigen Personen, die zwar unter das VBG, nach diesem aber unter andere Entlohnungsschemata fallen, andererseits vornimmt. Diese Abgrenzung ist TÄTIGKEITSBEZOGEN und kann sich jedenfalls nicht nach Kriterien richten, die allen durch das VBG geregelten Beschäftigungsverhältnissen gemeinsam sind, im besonderen also nicht nach der Anwendbarkeit dieses Gesetzes als solcher (Hinweis E 29.5.1968, 285/69, VwSlg 7361 A/1968).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080156.X02

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten