RS Vwgh 1997/3/18 96/08/0167

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, parlamentarische Protokolle etc) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft (Hinweis E 25.2.1994, 93/12/0203), oder wenn das Gesetz in seinem wörtlich (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080167.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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