Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, parlamentarische Protokolle etc) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft (Hinweis E 25.2.1994, 93/12/0203), oder wenn das Gesetz in seinem wörtlich (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080167.X01Im RIS seit
18.10.2001