RS Vwgh 1997/3/18 96/08/0079

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Es kann auch in Tatfragen, deren Beantwortung mangels ausreichender Sachkenntnis nicht von Juristen vorgenommen werden kann, sondern einem Sachverständigen überlassen bleiben muß, im Verfahren nach § 101 ASVG zu aufgreifbaren Irrtümern über den Sachverhalt kommen, so etwa, wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080079.X02

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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