RS Vfgh 1995/7/31 B2075/95

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Veröffentlicht am 31.07.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung von chinesischen Staatsangehörigen gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages verwiesen die Beschwerdeführerinnen im wesentlichen darauf, daß ihnen bei ihrer Abschiebung nach China unverhältnismäßige Diskriminierung drohe, da die Erstbeschwerdeführerin gegen das in ihrer Heimat äußerst streng praktizierte "Ein-Kind"-Gesetz verstoßen habe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2075.1995

Dokumentnummer

JFR_10049269_95B02075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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