RS VwGH Erkenntnis 1997/03/18 95/08/0174

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Rechtssatz

Die "Gleichartigkeit" des "Kreises von Bediensteten" mit dem in § 14 Abs 1 Z 2 ASVG umschriebenen Personenkreis, die nach § 14 Abs 4 ASVG zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sollen, muß in bezug auf diejenigen Personen gegeben sein, die von bestimmten Entlohnungsschemata des VBG erfaßt werden. Daraus ergibt sich das gesetzliche Erfordernis eines Abstellens auf die Grenzziehung, die das VBG zwischen denjenigen Personen, die unter die in § 14 Abs 1 Z 2 ASVG aufgezählten Entlohnungsschemata fallen, einerseits und denjenigen Personen, die zwar unter das VBG, nach diesem aber unter andere Entlohnungsschemata fallen, andererseits vornimmt. Diese Abgrenzung ist TÄTIGKEITSBEZOGEN und kann sich jedenfalls nicht nach Kriterien richten, die allen durch das VBG geregelten Beschäftigungsverhältnissen gemeinsam sind, im besonderen also nicht nach der Anwendbarkeit dieses Gesetzes als solcher (Hinweis E 29.5.1968, 285/69, VwSlg 7361 A/1968).

Im RIS seit
27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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