RS Vfgh 1995/7/31 B2069/95

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Veröffentlicht am 31.07.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina iSd §37 Abs1 oder Abs2 leg cit bedroht sei.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß bei Abschiebung in seine Heimat "Risken für sein Leben bzw seine Gesundheit Realität" würden, die aus Kampfhandlungen mit serbischen Truppen resultierten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2069.1995

Dokumentnummer

JFR_10049269_95B02069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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