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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina iSd §37 Abs1 oder Abs2 leg cit bedroht sei.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß bei Abschiebung in seine Heimat "Risken für sein Leben bzw seine Gesundheit Realität" würden, die aus Kampfhandlungen mit serbischen Truppen resultierten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2069.1995Dokumentnummer
JFR_10049269_95B02069_01