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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §29 Abs3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/17 90/14/0046 3Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Tanzer (Die "Entdeckung der Tat" als Ausschlußgrund für die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 Abs 3 FinStrG, in ÖStZ 1993, 302 ff) vertretene Auffassung, wonach als "Entdecker" iSd § 29 Abs 3 lit b FinStrG nicht nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den § 80 und § 81 FinStrG "in Pflicht" genommenen Behörden in Betracht kommen (Hinweis Tanzer, aaO, 304). Nach § 81 FinStrG sind dies alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, die nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, die entweder von ihnen wahrgenommen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen (hier: Untersuchungsrichter bzw Erhebungsorgane des Landesgendarmeriekommandos).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140016.X01Im RIS seit
20.11.2000