RS Vwgh 1997/3/18 96/08/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/04 95/10/0113 2 (hier: Die Korrektur des Schreibens an den VwGH dahingehend, daß sowohl eine Kopie des angefochtenen Bescheides als auch die ursprünglich eingebrachten Beschwerden vorgelegt würden, stellt keine Richtigstellung in einem WESENTLICHEN Punkt dar, der Fehler unterlief anläßlich der Kuvertierung; Hinweis E 24.4.1990, 90/08/0047).

Stammrechtssatz

Der Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn der Rechtsanwalt einen in einem wesentlichen Punkt (hier: der Bezeichnung der Stelle, an die der Schriftsatz gerichtet ist) richtig zu stellenden Schriftsatz unterfertigt und sich mit der Weisung begnügt, eine Korrektur durchzuführen, ohne diese zu überwachen (Hinweis E 11.3.1982, 82/06/0018, E 23.5.1985, 85/06/0003, und E 5.6.1987, 87/18/0064). Angesichts des Fehlens jeglicher Überwachung durch den Rechtsanwalt kann von einem minderen Grad des Versehens auch dann keine Rede sein, wenn er mit der Korrektur eine besonders verläßlich Kanzleikraft betraut hat (Hinweis B 12.3.1991, 91/07/0015, VwSlg 13402 A/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080323.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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