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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Rechtssatz
Auf die Befähigung läßt sich aus einer entsprechend hochstehenden Ausbildung oder - unabhängig von der Ausbildung - aus einer künstlerischen Begabung schließen. Führt die AbgBeh aus, die künstlerische Befähigung lasse sich im gegenständlichen Fall nicht auf die Ausbildung des Abgabepflichtigen stützen, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sich der Bildungsweg des Abgabepflichtigen nicht von jenem der großen Zahl gewerblich tätiger Musiker unterscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140157.X04Im RIS seit
20.11.2000