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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §98 Abs2;Rechtssatz
Bei der Schuldentilgung im Wege der Anspruchsabtretung ist das besondere Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen zu verneinen, weil der angestrebte Zweck auch durch laufende Zahlungen aus den Pensionsleistungen und somit ohne Anspruchsabtretung erreichbar ist. Letztere bedeutet - abgesehen vom nicht schutzwürdigen Interesse an der Abwehr anderer Gläubiger - wegen der der Abtretung immanenten Einschränkung der Verfügungsmacht über Teile der Pensionsbezüge
eher eine Verschlechterung der rechtlichen Lage des Anspruchsberechtigten (Hinweis E 2.7.1991, 89/08/0293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080031.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009