RS Vwgh 1997/3/18 95/08/0031

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §98 Abs2;
GSVG 1978 §65 Abs2 impl;

Rechtssatz

Bei der Schuldentilgung im Wege der Anspruchsabtretung ist das besondere Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen zu verneinen, weil der angestrebte Zweck auch durch laufende Zahlungen aus den Pensionsleistungen und somit ohne Anspruchsabtretung erreichbar ist. Letztere bedeutet - abgesehen vom nicht schutzwürdigen Interesse an der Abwehr anderer Gläubiger - wegen der der Abtretung immanenten Einschränkung der Verfügungsmacht über Teile der Pensionsbezüge

eher eine Verschlechterung der rechtlichen Lage des Anspruchsberechtigten (Hinweis E 2.7.1991, 89/08/0293).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080031.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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