RS Vwgh 1997/3/18 95/14/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §23 Z1 impl;
EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §23 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/14/0022 1 Verstärkter Senat VwSlg 6505 F/1990 (hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Auch ein um der Stimmung willen und nicht in "künstlerischen" Veranstaltungen gebotener musikalischer Vortrag kann eine künstlerische Tätigkeit darstellen, wenn er einen bestimmten, durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen Qualitätsstandard nicht unterschreitet; auf die Art des Musikstückes (ernste oder unterhaltende Musik udgl) kommt es dabei nicht an. Der künstlerische Wert des musikalischen Vortrages ist im Zweifel von einem Sachverständigen zu bestimmen (Hinweis E 20.5.1987, 84/13/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140157.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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