RS Vwgh 1997/3/18 96/04/0231

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit nachträglicher Einwendungen gemäß § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 kommt es allein darauf an, daß den Nachbarn kein Verschulden an der Versäumung der Erhebung von Einwendungen bis zum Schluß der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz getroffen hat. Ein allfälliges Verschulden anderer Personen oder Behörden ist hingegen bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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