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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Für die Zulässigkeit nachträglicher Einwendungen gemäß § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 kommt es allein darauf an, daß den Nachbarn kein Verschulden an der Versäumung der Erhebung von Einwendungen bis zum Schluß der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz getroffen hat. Ein allfälliges Verschulden anderer Personen oder Behörden ist hingegen bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040231.X01Im RIS seit
20.11.2000