RS Vfgh 1995/8/4 B2070/95

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Veröffentlicht am 04.08.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Beschwerde von Nachbarn gegen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Massivholzzuschnittplatzes unter Vorschreibung von Auflagen.

Der Verfassungsgerichtshof kann bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Lärmschutzwand dahingestellt sein lassen. Wird nämlich die Auflage befolgt und die Lärmschutzwand errichtet, so ist davon auszugehen, daß eine aktuelle Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn nicht bewirkt wird. Wird die Lärmschutzwand hingegen - aus welchen Gründen, sei es faktischen, sei es rechtlichen, auch immer - nicht errichtet, so darf von der Genehmigung nicht Gebrauch gemacht werden (VwSlg 11 188A/1983) bzw muß von der Behörde nach §367 Z25 oder §360 Abs4 GewO 1994 vorgegangen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2070.1995

Dokumentnummer

JFR_10049196_95B02070_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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