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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Beschwerde von Nachbarn gegen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Massivholzzuschnittplatzes unter Vorschreibung von Auflagen.
Der Verfassungsgerichtshof kann bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Lärmschutzwand dahingestellt sein lassen. Wird nämlich die Auflage befolgt und die Lärmschutzwand errichtet, so ist davon auszugehen, daß eine aktuelle Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn nicht bewirkt wird. Wird die Lärmschutzwand hingegen - aus welchen Gründen, sei es faktischen, sei es rechtlichen, auch immer - nicht errichtet, so darf von der Genehmigung nicht Gebrauch gemacht werden (VwSlg 11 188A/1983) bzw muß von der Behörde nach §367 Z25 oder §360 Abs4 GewO 1994 vorgegangen werden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2070.1995Dokumentnummer
JFR_10049196_95B02070_01