RS Vwgh 1997/3/18 95/14/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Treuhänder in ein Lieferungsgeschäft und Beschaffungsgeschäft eingeschaltet und tritt er hiebei im eigenen Namen auf, so wird die Leistung vom Treuhänder erbracht bzw empfangen. Auch ein Treuhänder kann sohin ausländischer Abnehmer sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140082.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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