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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AHStG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0269 3Stammrechtssatz
Ein Studierender, der nach § 10 Abs 1 iVm § 6 und § 13 AHSchStG durch die Inskription nach seiner Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation meldet, daß er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, gilt so lange nicht als arbeitslos, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seiner Ausbildung wirksam dokumentiert. Die bloße Erklärung des Anspruchwerbers, im relevanten Zeitraum trotz aufrechter Inskription nicht "aktiv" ("tatsächlich") studiert zu haben, ist daher unmaßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080145.X02Im RIS seit
18.10.2001