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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs2;Rechtssatz
Aus der mit rechtskräftigen Bescheid festgestellten Verjährung des Rechtes auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden samt Verzugszinsen und Nebengebühren folgt nicht, daß der vom Beitragsschuldner (im Wege der Exekution) gezahlte Betrag iSd § 69 Abs 1 erster Satz ASVG, § 83 ASVG zu Ungebühr entrichtet worden sei. Denn normativer Inhalt des Abspruches dieses Bescheides war - dem § 68 Abs 2 ASVG, § 83 ASVG entsprechend - nicht die Feststellung des Nichtbestehens dieser Schulden; "festgestellte" Beitragsschulden sind vielmehr - im Gegenteil - eine Voraussetzung eines solchen Bescheides (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116, E 24.10.1989, 89/08/0117).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080098.X01Im RIS seit
11.07.2001