RS Vfgh 1995/8/8 B2113/95

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Veröffentlicht am 08.08.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen gemäß §17 Abs1 FremdenG; der Beschwerdeführer lebt seit 1989 in Österreich; der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für ihn mit der Trennung von seiner Familie und dem Verlust seines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses verbunden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2113.1995

Dokumentnummer

JFR_10049192_95B02113_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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