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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen gemäß §17 Abs1 FremdenG; der Beschwerdeführer lebt seit 1989 in Österreich; der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für ihn mit der Trennung von seiner Familie und dem Verlust seines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses verbunden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2113.1995Dokumentnummer
JFR_10049192_95B02113_01