RS Vwgh 1997/3/18 96/08/0097

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache. Demgemäß hat sich der mit Einspruch angerufene Landeshauptmann auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger bejahendenfalls die Herstellung, dh die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides, aufzutragen (Hinweis E VfGH 25.6.1994, K I-5/93-8) (hier: Gegenstand des Bescherdefalles war die Sache der Kompetenzkonfliktenscheidung E VfGH 6.3.1996, K I-5/95-25).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080097.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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