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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs5;Rechtssatz
Bei der Prüfung der für das im § 87 Abs 2 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegenen Gewerbeausübung relevanten nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbeberechtigten muß dieser darüber hinaus nicht noch in der Lage sein, auch fremde Schulden, nämlich jene der in Konkurs verfangen gewesenen Gesellschaft, auf die der Gewerbetreibende einen maßgeblichen Einfluß iSd § 13 Abs 5 GewO 1994 hatte, zu befriedigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040292.X01Im RIS seit
07.06.2001