RS Vwgh 1997/3/18 96/08/0151

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §39 idF 1992/416;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0156 E 15. November 2000

Rechtssatz

Die Mutter (bzw der Vater), welche(r) iSd § 39 AlVG mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit das Kind betreuen muß und deshalb keine Beschäftigung annehmen kann, steht somit dem Arbeitsmarkt, dh einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice, aufgrund der nach dem Willen des Gesetzgebers familienpolitisch erwünschten Kinderbetreuung nicht zur Verfügung. Ob eine Verfügbarkeit etwa aufgrund anderer Tätigkeiten ohne Entgelt, wie zB eines Studiums, nicht gegeben ist, ist bei Gewährung von Sondernotstandshilfe daher ohne Bedeutung. Von den Gründen des § 12 Abs 3 AlVG, die Arbeitslosigkeit ausschließen, ist somit § 12 Abs 3 lit f AlVG - in teleologischer Reduktion - nicht anwendbar. Für diese Lösung spricht im übrigen auch die Ähnlichkeit der Sondernotstandshilfe mit der Leistung des Karenzurlaubsgeldes (für das § 12 Abs 3 lit f AlVG nach der insofern abschließenden Regelung des § 26 AlVG nicht anwendbar ist; Hinweis E 22.5.1980, 348/77, VwSlg 10144 A/1980), von dem sie sich nur durch das Vorhandensein einer Notlage des Antragstellers und der mangelnden Unterbringungsmöglichkeit des Kindes unterscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080151.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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