RS Vfgh 1995/8/8 B2116/95

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Veröffentlicht am 08.08.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge - mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Kroatien iSd §37 Abs1 oder Abs2 leg cit bedroht sei.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2116.1995

Dokumentnummer

JFR_10049192_95B02116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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