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24 StrafrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der strafrechtlichen Regelung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches (Fristenlösung) in §97 StGB mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; keine Geltendmachung von Auswirkungen rechtlicher ArtSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller begehrt - gestützt auf Art140 Abs1 B-VG -, die in §97 Abs1 Z1 und §97 Abs1 Z2 StGB normierten Strafbarkeitsausschließungsgründe beim Schwangerschaftsabbruch als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
2.1. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vgl. weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).
2.2. Der Antragsteller begründet seine Betroffenheit einerseits mit Abtreibungen, die in seiner Familie vorgenommen worden seien (durch die Ziehmutter, seine erste Ehefrau und seine Schwester) oder "gedroht" hätten (zweite Ehefrau) und die bei ihm zu einem "Post-Abortion-Surviver-Syndrom" geführt hätten; er sehe sich "seit Jahren einem gesteigerten Aggressionsverhalten und Männerhass von Seiten seiner Schwester ausgesetzt" und sei bei seiner Tätigkeit als "Straßenberater" vor "Abtreibungsordinationen" tätlich angegriffen und verletzt worden. Schließlich bringt der Antragsteller die Zahl der Abtreibungen, von der seiner Meinung nach seit Einführung der sog. "Fristenlösung" auszugehen sei, mit künftigen Pensionskürzungen in Zusammenhang, von denen er sich in naher Zukunft betroffen sieht.
2.3. Die vom Antragsteller behaupteten "Wirkungen" der angegriffenen Norm, die nicht in seine Rechtssphäre eingreift, sind nicht rechtlicher Art und daher von Vornherein nicht geeignet, seine Antragslegitimation in einem Verfahren nach Art140 B-VG zu begründen (vgl. VfSlg. 16.364/2001; VfGH 15. Dezember 2003, G223/03).
3. Der Antrag war daher - schon aus diesem Grund - zurückzuweisen, was ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
Schlagworte
Strafrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G146.2004Dokumentnummer
JFT_09958794_04G00146_00