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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §1 Abs2;Rechtssatz
Durch Übernahme der in § 25 EStG 1972 und in § 25 EStG 1988 genannten Einkunftstatbestände (so auch der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartigen Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) in § 98 Z 4 besteht eine beschränkte Einkommensteuerpflicht dann, wenn die seinerzeitige selbständige Berufungsausübung im Inland erfolgte oder verwertet wurde (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 9.2 zu § 98). Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 70 Abs 2 Z 1 der Einkommensteuergesetze gestützt. Diese Norm enthält Tarifvorschriften für bestimmte Einkünfte im Rahmen der beschränkten Lohnsteuerpflicht, ua für Arbeitslohn von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wird implizit vorausgesetzt, daß diese Einkünfte - die ein Dienstverhältnis unmittelbar nicht voraussetzen (zB Witwenpensionen oder Waisenpensionen) - durch den Verweis auf § 98 Z 4 der Einkommensteuergesetze im § 70 Abs 1 EStG erfaßt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130220.X02Im RIS seit
13.06.2001