RS Vwgh 1997/3/19 94/13/0220

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §1 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25 Abs1 Z3;
EStG 1972 §70 Abs1;
EStG 1972 §70 Abs2 Z1;
EStG 1972 §98 Z4;
EStG 1988 §1 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §70 Abs1;
EStG 1988 §70 Abs2 Z1;
EStG 1988 §98 Z4;

Rechtssatz

Durch Übernahme der in § 25 EStG 1972 und in § 25 EStG 1988 genannten Einkunftstatbestände (so auch der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartigen Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) in § 98 Z 4 besteht eine beschränkte Einkommensteuerpflicht dann, wenn die seinerzeitige selbständige Berufungsausübung im Inland erfolgte oder verwertet wurde (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 9.2 zu § 98). Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 70 Abs 2 Z 1 der Einkommensteuergesetze gestützt. Diese Norm enthält Tarifvorschriften für bestimmte Einkünfte im Rahmen der beschränkten Lohnsteuerpflicht, ua für Arbeitslohn von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wird implizit vorausgesetzt, daß diese Einkünfte - die ein Dienstverhältnis unmittelbar nicht voraussetzen (zB Witwenpensionen oder Waisenpensionen) - durch den Verweis auf § 98 Z 4 der Einkommensteuergesetze im § 70 Abs 1 EStG erfaßt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130220.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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